Vor diesem Hintergrund sind den Akten weiterhin leichte Verbesserungen seitens des Beschwerdeführers sowie die teilweise Erreichung von Zielen zu entnehmen, welche auf eine künftige niederschwellige Behandelbarkeit hinweisen. Es kann zudem festgehalten werden, dass das Rückfallrisiko durch die weitere Therapie oder therapeutische Betreuung mit Blick auf eine allfällige Lockerung des Vollzugs oder einen Übergang in ein weniger engmaschiges Setting im Vergleich zu einem hypothetischen Vollzugsverlauf, in dem er nicht weiter therapiert wird, deutlich gesenkt werden kann.