Nicht zuletzt werde die engmaschige Bezugspersonenarbeit wie auch die therapeutische Begleitung dem Beschwerdeführer helfen, den Vollzug gut zu meistern und stabil zu bleiben (vgl. pag. 1668 Vollzugsakten Bd. 4). Die Gutachterin impliziert damit selbst eine hinreichende Empfänglichkeit des Beschwerdeführers für eine therapeutische Betreuung.