Einbezug des Vollzugsorts) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung befragt (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer auf ganz lange Sicht ein Setting brauche, welches mit dem aktuellen vergleichbar sei. Bereits ihr Vorgänger habe eine zivilrechtliche Massnahme mit einer stationären therapeutischen Massnahme abgewogen und ein Dilemma festgestellt. Auf jeden Fall sei es unabdingbar, dass er Beschwerdeführer weiter therapeutisch betreut werde.