Die Therapierbarkeit (bzw. die Beeinflussbarkeit) des Beschwerdeführers wurde zudem augenscheinlich unter der Prämisse beurteilt, dass die Anordnung der Verwahrung möglich sei, was allerdings gemäss der aktuellen Praxis des Bundesgerichts nicht zutrifft, zumal wie gesehen zurzeit auch eine Gesamtwürdigung nicht dazu führt, dass eine Verwahrung in Betracht kommt. Die Gutachterin wurde hierzu (Äusserung im Gutachten zur anzuordnenden Massnahme, obwohl diese möglicherweise nicht zulässig ist; Einbezug des Vollzugsorts) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung befragt (vgl. Art.