Entsprechend wurden der Abbruch der stationären Therapie und die Anordnung einer Verwahrung empfohlen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine vom Gutachten zu behandelnde Fachfrage (vgl. die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung in E. 6.4). Die Therapierbarkeit (bzw. die Beeinflussbarkeit) des Beschwerdeführers wurde zudem augenscheinlich unter der Prämisse beurteilt, dass die Anordnung der Verwahrung möglich sei, was allerdings gemäss der aktuellen Praxis des Bundesgerichts nicht zutrifft, zumal wie gesehen zurzeit auch eine Gesamtwürdigung nicht dazu führt, dass eine Verwahrung in Betracht kommt.