Schon zu Beginn der Behandlung bestanden gestützt auf den Therapiewillen des Beschwerdeführers, wie er sich bereits aus der ersten Einvernahme bei der Polizei am 24. August 2011 ergibt, gute Ansätze. Gleichzeitig wurde stets darauf hingewiesen, dass die hirnorganische Störung an sich nicht behandelbar sei und die Therapie der betreffenden Auswirkungen langwierig sein würde. Das aktuelle Gutachten verheisst betreffend die Therapierbarkeit lediglich noch geringe bzw. höchst unsichere Erfolgsaussichten. Entsprechend wurden der Abbruch der stationären Therapie und die Anordnung einer Verwahrung empfohlen.