11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Die drei dargelegten Gutachten sind in den wesentlichen Punkten nachvollziehbar. Sie erscheinen sowohl aus sich selbst heraus als auch im Quervergleich grundsätzlich widerspruchsfrei, da sie sinngemäss zu denselben Schlüssen kommen bzw. abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt der Erstellung plausibel den Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers nachzeichnen. Schon zu Beginn der Behandlung bestanden gestützt auf den Therapiewillen des Beschwerdeführers, wie er sich bereits aus der ersten Einvernahme bei der Polizei am 24. August 2011 ergibt, gute Ansätze.