Das Halten einer erreichten Verbesserung sei auch eine legalprognostisch relevante Therapie im Sinne von Art. 59 StGB. Erfreulich sei auch, dass der Beschwerdeführer seinen Geschwistern nun über seine pädosexuellen Neigungen erzählen könne. Eine gewisse zunehmende Öffnung gehe auch aus den Akten hervor. Eine Weiterführung der Therapie sei nach dem Gesagten geeignet zur Verbesserung der Legalprognose mit Blick auf weitere Lockerungen.