Sie habe aber auch gesagt, die Therapie sei sowohl in der Verwahrung als auch in einer stationären therapeutischen Massnahme aufrechtzuerhalten. Für die Verwahrung spreche, dass die Therapie nicht weiter risikosenkend sei. Um das aktuelle tiefe Risiko zu halten, sei die Therapie aber auch notwendig. Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, im Rahmen der letzten Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sei bereits klar gewesen, dass betreffend die Legalprognose mittels Therapie nur kleine Verbesserungen möglich seien. Bei der letzten Verlängerung sei ausgeführt worden, es werden eine Verlegung nach P.___