Eine stationäre therapeutische Therapie könne deshalb vorliegend nicht in Frage kommen. Die BVD machten geltend, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_296/2021 vom 23. Juli 2021 festgehalten, es sei betreffend die Therapierbarkeit ausreichend, wenn auf ein weniger striktes Setting hingearbeitet würde und sich mit Blick darauf eine Verbesserung der Legalprognose ergebe. Gemäss Dr. med. D.________ gäbe es allerdings keine risikosenkende Therapie mehr für den Beschwerdeführer. Sie habe aber auch gesagt, die Therapie sei sowohl in der Verwahrung als auch in einer stationären therapeutischen Massnahme aufrechtzuerhalten.