Z. 5 ff.). 10.8 Vorbringen der Parteien Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, das Gutachten sei eindeutig und man habe sich nicht gegen die Aufhebung der stationären Therapie gewehrt, da der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten klar nicht mehr therapierfähig sei. Eine stationäre therapeutische Therapie könne deshalb vorliegend nicht in Frage kommen.