sowohl für sexuellen Handlungen als auch Gewaltdelikte. Auch im Rahmen der Verwahrung sei es unabdingbar, dass der Beschwerdeführer betreut würde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer schnell instabil würde, wenn er eine Weile keine Betreuung erhalte (pag. 335 Z. 1 ff.). Es sei folglich auch im Rahmen der Verwahrung unabdingbar, dass der Beschwerdeführer weiter betreut würde. Einen Hinweis darauf habe sie (die Gutachterin) in den Akten der JVA S.________ gefunden, wo der Beschwerdeführer eine Wilde keine Betreuung erhalten habe und psychisch instabil geworden sei (pag. 335. Z. 5 ff.).