Danach gefragt, wie das Gutachten herausgekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht im Massnahmenzentrum P.________ hätte untergebracht werden können, führte die Gutachterin aus, diese Frage habe den Vorgutachter auch schon umgetrieben; dieser habe eine zivilrechtliche Massnahme und eine 59er Massnahme gegeneinander abgewogen. Es bestünde hier ein Dilemma (pag. 333 Z. 35 ff.). Falls der Beschwerdeführer nicht mehr therapiert würde, sei davon auszugehen, dass sich seine psychische Stabilität rasch verschlechtern und dies schnell wieder deliktrelevant würde; sowohl für sexuellen Handlungen als auch Gewaltdelikte.