332 Z. 3 ff.). Die Gutachterin wurde alsdann gefragt, wie es – unter der Annahme, dass aus rechtlicher Beurteilung die Anordnung einer Verwahrung möglich sein und aus Gründen der Verhältnismässigkeit die bedingte Entlassung zur Diskussion stehen könnte – mit dem Beschwerdeführer weitergehen könnte. Sie hob diesbezüglich