331 Z. 16 ff.). In einem betreuten Wohnen wäre eine hinreichend intensive Betreuung wohl nicht möglich (pag. 331 Z. 29 ff.). Zutreffend sei, dass betreffend den Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung eine gewisse Schutzbedürftigkeit und Verwahrlosungstendenzen im Sinne einer Selbstgefährdung bestehen würden; man dürfe aber auch die Fremdgefährdung nicht aus dem Blickfeld verlieren (pag. 331 Z. 43 ff.). Sie glaube nicht, dass sich der Beschwerdeführer einem zivilrechtlichen Setting entziehen würde, er würde aber dazu neigen, aus dem Impuls heraus wegzulaufen (pag. 332 Z. 3 ff.)