Hauptakten). Nichtsdestotrotz empfehle sie die Weiterführung der Therapie, damit der Beschwerdeführer den Vollzug möglichst gut bewältigen könne. Sie erwarte dabei keine massgeblichen Fortschritte, jedoch sei der Beschwerdeführer auf Aussenstehende angewiesen, die ihn gut kennen, die Deliktsrelevanz rechtzeitig erkennen und ihm helfen würden, die Situation besser zu meistern. Diese Therapie sei notwendig, damit das Erlernte nicht verloren gehe und der Beschwerdeführer den Vollzug gut ertragen und meistern könne (pag. 155 Z. 427 ff. Hauptakten).