1668 Vollzugsakten Bd. 4). 10.7 Einvernahme der sachverständigen Gutachterin Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. November 2021 bestätigte Dr. med. D.________, dass die therapeutischen Möglichkeiten des Beschwerdeführers ausgeschöpft seien und die verschiedenen Therapien über all die Jahre insgesamt nicht zu einer deliktsrelevanten Risikominimierung geführt hätten (pag. 155 Z. 416 ff. Hauptakten). Ebenfalls bestätigte sie, dass der Grund dafür vor allem in der hirnorganischen Störung des Beschwerdeführers liege (pag. 155 Z. 422 ff. Hauptakten).