_ im Rahmen einer Verwahrungsmassnahme, wie dies schon der Vorgutachter skizziert habe, die geeignetste Lösung darzustellen, um dem Beschwerdeführer einerseits die nötige Fürsorge und Pflege zukommen zu lassen und andererseits dessen hohes Risiko für Gewalt- und Sexualstraftaten entsprechend kontrollieren zu können. Eine Unterbringung im Rahmen einer zivilrechtlichen Massnahme könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden, zumal erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in erster Linie dem Schutz des Betroffenen dienten und nicht zum Zwecke einer Risikosenkung gedacht seien. Im Rah-