Somit scheine aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA P.________ im Rahmen einer Verwahrungsmassnahme, wie dies schon der Vorgutachter skizziert habe, die geeignetste Lösung darzustellen, um dem Beschwerdeführer einerseits die nötige Fürsorge und Pflege zukommen zu lassen und andererseits dessen hohes Risiko für Gewalt- und Sexualstraftaten entsprechend kontrollieren zu können.