Dies bedeute, dass die intensive Betreuung der JVA P.________ es ermögliche, das Risiko sowohl für Gewalt- wie auch für weitere Sexualstraftaten soweit zu reduzieren, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers in diesen Strukturen aus legalprognostischer Sicht vertretbar erscheine. Ferner sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bislang motiviert zeige, sich dem Behandlungs- und Betreuungssetting zu unterziehen. Somit scheine aus foren- sisch-psychiatrischer Sicht ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der JVA P._____