Eine Entlassung des Beschwerdeführers in ein weniger betreutes und strukturiertes Setting könne aufgrund der ungünstigen Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden. Vielmehr sei im Falle einer Lockerung des aktuellen Betreuungssettings mit einer raschen Zunahme des RückfaIlrisikos – sowohl für Gewalt- wie auch für Sexualstraftaten – auf das Ausgangsniveau zu rechnen. Das aktuelle Betreuungssetting der JVA P.________ ermögliche eine rasche Intervention bei deliktrelevanten Vorfällen. Dies bedeute, dass die intensive Betreuung der JVA P.____