Aufgrund der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung sowie der schwerwiegenden hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Persönlichkeitsanteilen bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin eines engmaschig begleiteten und hochstrukturierten Betreuungsrahmens, wie er in der JVA P.________ angeboten werde. Eine Entlassung des Beschwerdeführers in ein weniger betreutes und strukturiertes Setting könne aufgrund der ungünstigen Legalprognose aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht empfohlen werden.