Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit fehlenden nachhaltigen und insbesondere risikosenkenden Therapiefortschritten erscheine eine Verlängerung der aktuellen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nach Erreichen der Höchstdauer derselben nicht als empfehlenswert. Insbesondere sei auch in Zukunft nicht mit wesentlichen risikorelevanten Therapiefortschritten zu rechnen. Aufgrund der ungünstigen legalprognostischen Einschätzung sowie der schwerwiegenden hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Persönlichkeitsanteilen bedürfe der Beschwerdeführer weiterhin eines engmaschig begleiteten und hochstrukturierten Betreuungsrahmens, wie er in der JVA P.___