1672 Vollzugsakten Bd. 3). Die Gutachterin führte zur Therapierbarkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf Gewalt- wie auch Sexualdelikte an Kindern aus, diese sei zum aktuellen Zeitpunkt als gering und deshalb als höchst unsicher zu bezeichnen. Aufgrund der Schwere der hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit autistischen Zügen sei auch in Zukunft nicht mit wesentlichen risikosenkenden Therapiefortschritten zu rechnen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle sich deshalb, die aktuelle stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nach Erreichen der Höchstdauer nicht mehr zu verlängern und stattdessen sichernde Massnahmen (Art. 64 StGB) einzuleiten (pag. 1674 Vollzugsakten Bd. 3).