indiziert, da beim Beschwerdeführer zwar mit der Pädophilie eine Paraphilie mit Deliktrelevanz bestehe, hingegen keine Hinweise auf eine Hypersexualität habe eruiert werden können, die eine wichtige Voraussetzung für die Indikationsstellung einer antiandrogenen Behandlung bei Sexualstraftätern darstelle. Ferner fehlten Hinweise auf das Vorliegen einer sexuell-sadistischen Komponente, welche ebenfalls eine Indikation zu einer antiandrogenen Behandlung darstelle. Nach Absetzen der antiandrogenen Medikation im November 2017 hätten sich nach wie vor keine Hinweise auf eine hypersexuelle Komponente gezeigt.