Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Begutachtung könne dennoch eine eigenständige pädophile Ansprechbarkeit des Exploranden festgestellt werden, welche die Gutachterin als heterosexuell und vom nicht ausschliesslichen Typus interpretiere. Die mangelnde Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine pädophilen Phantasien könne einerseits mit einer gewissen Scham, aber auch mit der Angst des Beschwerdeführers erklärt werden, wonach eine allfällige Offenheit zu kritischeren legalprognostischen Einschätzungen führen könnte. Aus gutachterlicher Sicht erscheine eine Wiederaufnahme der antiandrogenen Behandlung nicht