Vollzugsakten Bd. 4). Analysiere man den bisherigen Behandlungsverlauf, so zeige sich auch aktuell eine mangelnde Offenheit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine sexuellen Phantasien und hier insbesondere seine pädophile Ansprechbarkeit. Der Beschwerdeführer sei auch in der aktuellen Begutachtung diesbezüglich eher vage und widersprüchlich geblieben. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse und der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der aktuellen Begutachtung könne dennoch eine eigenständige pädophile Ansprechbarkeit des Exploranden festgestellt werden, welche die Gutachterin als heterosexuell und vom nicht ausschliesslichen Typus interpretiere.