Die beschriebenen Einschränkungen des Exploranden hätten nicht zuletzt dazu geführt, dass der Beschwerdeführer therapeutische Inhalte nur auf einer sehr marginalen kognitiven Ebene nachvollziehen könne. Es sei ihm jedoch nicht möglich, die therapeutischen Inhalte zu integrieren und das Erlernte handlungsleitend umzusetzen. Obschon der Beschwerdeführer im bisherigen Massnahmenvollzug motiviert mitgewirkt habe, hätten keine nachhaltigen deliktpräventiven Fortschritte erzielt werden können (pag. 1671 ff. Vollzugsakten Bd. 4).