Faustschlag ins Gesicht eines provozierenden Mitinsassen sowie Angriff mit einem Billardstock, so dass dieser zerbrach). Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, über das Geschehene zeitnah zu berichten und sich entsprechende Unterstützung zu holen. Vielmehr habe er auf die Provokation massiv tätlich reagiert, so dass der Vorfall als hochgradig deliktrelevant bezeichnet werden müsse. Die beschriebenen Einschränkungen des Exploranden hätten nicht zuletzt dazu geführt, dass der Beschwerdeführer therapeutische Inhalte nur auf einer sehr marginalen kognitiven Ebene nachvollziehen könne.