Aufgrund seiner hirnorganischen Persönlichkeitsstörung, welche zusätzlich mit autistischen Verhaltensweisen einhergehe, sei es ihm nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, seine eigene Befindlichkeit und Stimmungen wahrzunehmen, diese adäquat zu interpretieren und dem Betreuungsteam mitzuteilen. Dies habe letztmals im Dezember 2019 zu einem tätlichen Konflikt mit einem Miteingewiesenen geführt, welcher den Beschwerdeführer rückblickend über einen längeren Zeitraum wiederholt provoziert habe (vgl. hierzu die Disziplinarverfügung pag. 1428 Vollzugsakten Bd. 4: Faustschlag ins Gesicht eines provozierenden Mitinsassen sowie Angriff mit einem Billardstock, so dass dieser zerbrach).