Eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht zumindest derzeit nicht absehbar und scheine kaum je empfehlenswert zu sein, sofern nicht ein zivilrechtliches Setting etabliert werden könne (pag. 897 ff. Vollzugsakten Bd. 3). 10.6 Gutachten 2021 Die Sachverständige führte im Gutachten von 2021 zum Therapieverlauf aus, der Beschwerdeführer habe während des gesamten Massnahmenvollzugs eine hohe