Demnach würden die möglichen Vollzugslockerungen bis maximal Tagesurlaube etwa fünf Jahre in Anspruch nehmen. Eine Verlängerung der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB um fünf weitere Jahre sei demnach indiziert. Im Rahmen der deliktorientierten Behandlung seien lediglich noch geringe Fortschritte in Bezug auf den Umgang mit Risikofaktoren und -situationen sowie der Emotionskontrolle zu erwarten. Dadurch werde auch langfristig ein kontrollierendes Setting mit forensisch geschulten Fachpersonen sowie einer spezifischen Therapie notwendig sein.