Es seien nur noch geringe Fortschritte in Bezug auf deliktpräventive Effekte zu erwarten. Obwohl eine Versetzung des Beschwerdeführers in das Massnahmenzentrum P.________ (MSTJ) mit danach langsamer Progression der Vollzugslockerungsstufen bis zur Stufe B vertretbar erscheine, werde die Durchführung sämtlicher Lockerungsstufen etwa fünf Jahre in Anspruch nehmen, insbesondere weil auf Grund der organischen Problematik bei ihm eine längere Eingewöhnungszeit ans Setting des MSTJ zu erwarten sei. Demnach würden die möglichen Vollzugslockerungen bis maximal Tagesurlaube etwa fünf Jahre in Anspruch nehmen.