_ habe einen deliktpräventiven Effekt. Die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers sei demgegenüber konstant als gering zu beurteilen, was jedoch nicht mit fehlender Motivation, sondern ausschliesslich mit der organischen Persönlichkeitsproblematik im Zusammenhang stehe. Die erwünschte Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktförderlicher Impulse sei wegen der kognitiven Defizite als limitiert anzusehen. Es seien nur noch geringe Fortschritte in Bezug auf deliktpräventive Effekte zu erwarten.