In Anbetracht des bisher im Massnahmenvollzug gezeigten Verhaltens und der damit verbundenen Möglichkeiten des weiteren Vollzugs der Massnahme sei das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt bisher als günstig zu beurteilen. Es hätten im kognitiven Bereich der deliktorientierten Auseinandersetzung allerdings lediglich gering ausgeprägte deliktpräventive Effekte erreicht werden können. Beim Beschwerdeführer liege jedoch ein Problembewusstsein vor und er nehme motiviert an der Behandlung teil.