893 Vollzugsakten Bd. 3). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere die Abnahme impulsiver Gedanken und Gefühle seien für die Legalprognose als günstig zu beurteilen, wobei die reduzierte Lernfähigkeit im kognitiven Bereich die möglichen Effekte der deliktorientierten Auseinandersetzung deutlich reduzierten. In Anbetracht des bisher im Massnahmenvollzug gezeigten Verhaltens und der damit verbundenen Möglichkeiten des weiteren Vollzugs der Massnahme sei das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt bisher als günstig zu beurteilen.