Risikorelevantes Verhalten im engeren Sinne sei vom Beschwerdeführer durch leichte Gewalt gegen Gegenstände und einmalig eine Ohrfeige an einen Miteingewiesenen gezeigt worden. Im Rahmen der Bearbeitung der Taten habe lediglich ein basales deliktdynamisches Modell mit dem Exploranden erarbeitet werden können, da es ihm wegen seiner organischen Persönlichkeitsstörung kognitiv nicht möglich sei, ein vertieftes Verständnis seiner Taten zu erlangen. Eine Auseinandersetzung mit den Taten sei bei ihm zudem mit emotionalem Stress verbunden, wie der emotionale Ausbruch anlässlich eines Explorationsgesprächs aufzeigt habe.