der Kontrolle des Verhaltens erfolgen. Diese Störungen machten eine langfristige therapeutische Begleitung sowie eine soziale Kontrolle unumgänglich (pag. 887 Vollzugsakten Bd. 3). Der Beschwerdeführer habe die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bisher motiviert und ausreichend kooperativ bewältigt. Vor allem zu Beginn der Massnahme hätten vermehrte emotionale Labilisierung und impulsives Verhalten festgestellt werden können, was durch eine therapeutische Bearbeitung der Emotionskontrolle gebessert worden sei.