Im Gutachten vom 15. Juni 2016 wurde erneut festgehalten, die beim Beschwerdeführer festgestellte organische Persönlichkeitsstörung sei strukturell nicht behandelbar, aber es könnten durch entsprechendes Training noch maximal gering ausgeprägte weitere Verbesserungen in der Emotionskontrolle erreicht werden. Da die zusätzlich festgestellte pädosexuelle Devianz und die Tötungsbereitschaft als Folgen der organischen Problematik anzusehen seien, seien auch diese beiden deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale im Grundsatz nicht veränderbar, sondern es könne lediglich – und auch das nur im beschränkten Masse – eine Verbesserung