35 10.5 Gutachten 2016 Im Gutachten vom 15. Juni 2016 wurde erneut festgehalten, die beim Beschwerdeführer festgestellte organische Persönlichkeitsstörung sei strukturell nicht behandelbar, aber es könnten durch entsprechendes Training noch maximal gering ausgeprägte weitere Verbesserungen in der Emotionskontrolle erreicht werden.