Die deliktrelevanten Mechanismen seien weiterhin handlungsbestimmend. Die Indikation für eine stationäre Therapie sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht daher weiterhin dringend indiziert. Ausgehend von der Art der Störung komme primär eine Behandlung nach Artikel 59 StGB Abs. 3 StGB in Frage (pag. 448 f. Vollzugsakten Bd. 2). Für die festgestellten deliktfördernden Defizite gäbe es bewährte Behandlungsprogramme (z.B. das soziale Kompetenztraining). Durch die Teilnahme an einem Behandlungsprogramm liesse sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen.