Obwohl der cerebrale Substanzdefekt nicht behandelbar sei, seien die deliktfördernden Defizite und die deliktfördernden Symptome durch eine störungs- und deliktspezifische Therapie angehbar, so dass die Legalprognose verbessert werden könne. Die positiven Fortschritte, welche der Beschwerdeführer durch die jahrzehntelangen Therapien erfahren habe und die auch in die Gesamtwürdigung eingeflossen seien, reichten nicht aus, eine günstigere Risikoeinschätzung auszusprechen. Die deliktrelevanten Mechanismen seien weiterhin handlungsbestimmend.