Im Gutachten vom 14. Februar 2012 kamen die beiden sachverständigen Personen zum Schluss, solange die deliktfördernden Defizite des Beschwerdeführers (geringe soziale Kompetenz, Impulsivität und Affektibilität) nicht nachhaltig gebessert würden, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer deutlich erhöhten Gefahr neuerlicher Straftaten im Sinne der Anlasstat zu rechnen. Obwohl der cerebrale Substanzdefekt nicht behandelbar sei, seien die deliktfördernden Defizite und die deliktfördernden Symptome durch eine störungs- und deliktspezifische Therapie angehbar, so dass die Legalprognose verbessert werden könne.