10.4 Gutachten 2012 Im Gutachten vom 14. Februar 2012 kamen die beiden sachverständigen Personen zum Schluss, solange die deliktfördernden Defizite des Beschwerdeführers (geringe soziale Kompetenz, Impulsivität und Affektibilität) nicht nachhaltig gebessert würden, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht mit einer deutlich erhöhten Gefahr neuerlicher Straftaten im Sinne der Anlasstat zu rechnen.