Er führe sein individuelles Risikomanagement zur Verbesserung der Legalprognose ungenügend zuverlässig aus, was diagnostisch begründbaren, unzureichenden Fähigkeiten und weniger mangelnder Kooperation und Motivation geschuldet sei. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde daher als gering eingeschätzt (pag. 294). 10.4 Gutachten 2012