2268 Vollzugsakten Bd. 5). Im von der Kammer eingeholten Bericht vom 13. Juni 2022 wurde resümiert, das laufende Gerichtsverfahren habe bisher insgesamt keine starke Auswirkung auf die Befindlichkeit des Beschwerdeführers gezeigt. Psychotherapeutische Fortschritte, welche einen legalprognostisch relevanten Einfluss entfalteten, hätten nicht erzielt werden können. Er führe sein individuelles Risikomanagement zur Verbesserung der Legalprognose ungenügend zuverlässig aus, was diagnostisch begründbaren, unzureichenden Fähigkeiten und weniger mangelnder Kooperation und Motivation geschuldet sei.