Im Bericht vom 18. Oktober 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer wirke teilweise an den im Vollzugsplan festgehaltenen therapeutischen Zielen mit und habe die Ziele der letzten Vollzugsperiode teilweise erreicht. Aktuell verfüge der Beschwerdeführer noch über ein unzureichendes individuelles Risikomanagement. Der allgemeine Vollzugsverlauf könne als vordergründig positiv beurteilt werden. Die Behandlungsfortschritte seien indes minimal bis nicht existent. Die Absprachefähigkeit sei im aktuellen Setting mit engem Monitoring gegeben (pag. 1387 Vollzugsakten Bd. 4).