Der Beschwerdeführer zeige ein rationales Schuldeingeständnis und wirke am therapeutischen Prozess kooperativ mit. Eine authentische Veränderungsmotivation werde anerkannt, jedoch könne noch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, Anregungen zur Veränderung anzunehmen und das in der Psychotherapie Erlernte in den Alltag umzusetzen (pag. 1228 Vollzugsakten Bd. 4). Im Bericht vom 18. Oktober 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer wirke teilweise an den im Vollzugsplan festgehaltenen therapeutischen Zielen mit und habe die Ziele der letzten Vollzugsperiode teilweise erreicht.