Beim Beschwerdeführer könne auch keine Hypersexualität ausgemacht werden und vom letzten Gutachter sei nicht einmal mehr eine sexuelle Präferenzstörung diagnostiziert worden sei. Es sei auch festzuhalten, dass es aus forensischer Sicht keinen Sinn mache, jemanden für die Zeit der Unterbringung chemisch zu kastrieren und diese Behandlung dann wieder einzustellen, wenn die Person entlassen werde. Es sei aus diesen Gründen beschlossen worden, die Medikation während der Zeit der Unterbringung im geschlossenen Massnahmenvollzug aufzuheben (pag. 1213 ff. Vollzugsakten Bd. 4). Seit dem 4. Juli 2018 befindet sich der Beschwerdeführer in der offenen Abteilung (Grundstufe) der JVA P._