33 sammenarbeit etabliert werden können und er habe sich motiviert und engagiert in den therapeutischen Prozess einfügen lassen. Die therapeutische Beziehung könne rückblickend als gut bezeichnet werden. Annäherungen an Deliktsarbeit hätten stattgefunden, dabei zeige sich die Vorerfahrung des Beschwerdeführers deutlich. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Delikt-Erklärungsmodell zu präsentieren. Dieses zu integrieren, könne noch vertieft werden.